Zwangsversteigerungen: Der günstige Immobilienerwerb

Immobilienbesitz ist im Gegensatz zu Geldvermögen relativ inflationssicher. Dies gilt insbesondere in Zeiten, in denen kein Überangebot an Immobilienverkäufen vorhanden ist. Doch in Phasen steigender Preise für Wohnobjekte ist der Erwerb sehr teuer. Eine echte Alternative zum Kauf ist die Erwerb über eine Zwangsversteigerung.

 

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Begriffserklärung Zwangsversteigerung

Gerät ein Immobilienbesitzer bei seiner Baufinanzierung in Zahlungsverzug, kann es zur Versteigerung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn bei Baudarlehen ein hoher Zahlungsrückstand angefallen ist. Ist keine Besserung in Sicht, kann die Bank die Zwangsversteigerung beantragen.

 

Wie bei jeder Versteigerung, so kommt es auch hier zu einem öffentlichen Bietertermin. Dieser wird vom zuständigen Amtsgericht festgelegt und findet auch dort statt. In einer Versteigerung wird der Meistbietende der neue Eigentümer der Immobilie.

 

 

Ablauf der Versteigerung

Bevor es zu der Versteigerung kommt, muss die Gläubigerbank diese beim Amtsgericht beantragen. Dabei müssen Angaben über das Objekt gemacht werden. Ebenfalls muss ein Verkehrswert festgesetzt werden. Dieser wird in der Regel durch einen externen Gutachter vorgegeben. Letztendlich legt jedoch der Rechtspfleger den Wert fest.

 

Wenn die notwendigen Daten dem Amtsgericht vorliegen, legt dies den Versteigerungstermin fest und veröffentlicht ihn durch Aushang im Amtsgericht. Somit haben Interessenten die Möglichkeit einen ersten Einblick zu erhalten.


Zwangsversteigerungstermin


Den anwesenden Personen werden die Objektdaten, vorhandene Baulasten und Beschränkungen bekannt gemacht. Ebenso wird das geringste Gebot bekanntgegeben, dies ist nicht identisch mit dem Verkehrswert.


Bietzeit


Nach der Bekanntgabe der Objektdaten beginnt die Bietzeit. Diese beträgt in der Regel 30 Minuten, kann aber auch länger dauern. Während dieser Zeit können Interessenten Fragen stellen, mit den Gläubigern reden und Einblick in das Gutachten nehmen und natürlich ihre Gebote abgeben.


Sicherheitenleistung


Interessenten, die sich durch ein Gebot benachteiligt fühlen, können eine Sicherheitenleistung verlangen. Der Grund muss jedoch berechtigt sein. Diese beträgt 1/10-tel des Verkehrswertes und muss sofort erbracht werden.


Die Sicherheitsleistung kann entweder durch Bargeld, einen bestätigten Scheck der Bundesbank, ein Scheck einer Bank oder eine Bankbürgschaft sein. Kann diese Sicherheitsleistung nicht erbracht werden, erlischt das Gebot.


Höchstgebot und Zuschlag


Mit Beendigung der Bietzeit wird das Höchstgebot bekanntgegeben. Der Bieter wird der neue Eigentümer des Objektes. Alle Lasten und Beschränkungen, die nicht weiterbestehen bleiben erlischen. Bestehende Miet- oder Pachtverträge gehen auf den Erwerber über.


Zustimmung des Gläubigers


Liegt im ersten Versteigerungstermin das höchste Gebot unterhalb von 7/10 des Verkehrswertes können die Gläubiger den Zuschlag verweigern. Liegt das Gebot unter 5/10 versagt das Gericht von amtswegen den Zuschlag.

 Im zweiten Versteigerungstermin entfallen dies Betragsgrenzen. Hier erhält derjenige den Zuschlag, der das Höchstgebot abgibt.

Zusätzliche Kosten


Neben dem Bietpreis fallen für den Erwerber weitere Kosten an. Diese sind die Grunderwerbssteuer, Die Hälfte der Gerichtskosten, diese richten sich nach dem Wert des Meistgebotes. Der Bietpreis ist ab dem Ersteigerungstermin mit 4 % zu verzinsen. Weitere Kosten sind Kosten des Grundbuchamtes und Kosten der Grundschuldbestellung zur Baufinanzierung.


 

Fazit

Der Erwerb einer Immobilie im Versteigerungverfahren kann eine günstige Möglichkeit sein Eigentum zu erwerben. Insbesondere im zweiten Termin gilt keine Obergrenze. Der Bieter muss jedoch beachten, dass er erst beim Versteigerungstermin genauen Einblick in das Wertgutachten werfen kann.


Er muss sich ebenfalls des Risikos bewusst sein, dass das Objekt mit verdeckten Mängeln behaftet ist, die der Gutachter nicht erkannt hat.


Ihr Blogautor

Rudolf Schneider

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