Kindergeld: Ab 2016 wichtige Änderungen

Der Jahreswechsel steht an und wie immer treten Neuregelungen mit dem Jahreswechsel in Kraft. Beim Kindergeld gibt es zwei zentrale Veränderungen, diese sind die Höhe des Kindergeldes und die Mitteilung der Steuerindentmitteilung.

 

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Steueridentifikationsnummer

Ab 2016 ist es erforderlich, der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer (StId-Nr) mitzuteilen.

 

 

StId-Nr wird zum Pflichtfelm im Kindergeldantrag

StId-Nr der Bezugsperson wird zum Pflichtfeld im im Antrag. Somit ist die Angabe der StId-Nr Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld. Auch die StId-Nr. des Kindes ist zwingend erforderlich.

 

Mit diesem Verfahren der Angaben der Identifikationsnummer will der Gesetzgeber festlegen, dass keine Doppeltbezüge erforderlich sind. Die Nummer ist für jeden Bürger einmalig. Die Steuerindentifikationsnummern wurden 2008 vergeben.

 

Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, ist ebenfalls die Meldung der StIt-Nr erforderlich. Für Neugborene bzw. Zuwanderer wird die Identifikationnummer automatisch verschickt, nachdem die Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt erfolgt ist.

 

Zuständige Stellen für die StId-Nr

Wenn die Identifikationnummer nicht mehr bekannt ist, kann diese beim Finanzamt erfragt werden. Hier ist jedoch die Vorlage von Ausweisdokumenten erforderlich.
Die StId-Nr kann auch beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Für die Kontaktaufnahme können Sie das Formular des BZSt nutzen oder die Daten unter der Telefonnummer 0228/406-1240 telefonisch anfordern.

 

Bestehende Kindergeldzahlungen

Wurde bereits vor dem Jahreswechsel 2015/ 2016 Kindergeld bezogen, muss die Mitteilung der jeweiligen StId-Nr nicht zum 01.01.2016 gemeldet werden. Diese ist beim nächsten Kontakt während des Jahres 2016 mit der zuständigen Kindergeldkasse dieser mitzuteilen. Die Kindergeldzahlungen sind nicht gefährdet.

 

Folgen bei Nichtvorlage
Wird die StId-Nr. nicht bis Ende 2016 mitgeteilt, droht die Streichung der Kindergeldzahlungen. Die Leistungen während des Jahres 2016 können zurückgefordert werden.
Die Familienkassen haben zwar die Möglichkeit die Indifikationsnummer zu erfragen, jedoch ist dies freiwillig. Es ist ratsam aus eigener Initiative die Daten der Familienkasse mitzuteilen, und zwar während des Jahres 2016.

Erhöhung des Kindergeldbetrages

Mitten im Jahr 2015 hat die Regierung beschlossen, dass die Kindergeld Höhe in zwei Stufen angehoben wird. So stieg das Kindergeld rückwirkend um 4 Euro zum 01.01.2015

  • von 184 Euro auf 188 Euro für das 1. und 2. Kind
  • von 190 Euro auf 194 Euro für das 3. Kind
  • von 215 Euro auf 219 Euro ab dem 4. Kind

Der Erhöhungsbetrag wurde für die rückliegende Zeit nachgezahlt.

 

Eine weitere Kindergeld Erhöhung (2. Stufe) kommt ab dem 01.01.2016. So erhöht sich das Kindergeld ab 2016

  • von 188 Euro auf 190 Euro für das 1. und 2. Kind
  • von 194 Euro auf 196 Euro für das 3. Kind
  • von 219 Euro auf 221 Euro ab dem 4. Kind

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